KEIN URTEIL - KEIN VÖLKERMORD

Mit dem URTEIL T-98-33-T vom 2.8.2001 hat das Internationale Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) gen. Krstić wegen Völkermord für schuldig erklärt. Jedoch, die "Berufungskammer", gerade desselben Tribunals, hat am 19.4.2004 das genannte Völkermordurteil aufgehoben, und Krstić wegen "Vorschubleistung zum Völkermord" verurteilt. Jedoch, mit dem Urteil wurde nicht festgestellt, wer der Täter des Völkermords ist, und dadurch, dass niemand zuvor wegen Völkermords rechtskräftig (res iudicata) verurteilt wurde, kann auch kein Beihelfer bestehen.

Am 20.3.1993 - also 66 Tage bevor UNO-Sicherheitsrat die Resolution 827 zur Gründung des Internationalen Straftribunals für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) verabschiedet, bzw. gute 2,5 Jahren BEVOR der "Völkermord" in Srebrenica stattgefunden hat - hat Bosnien und Herzegowina (BiH) die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) mit dem Vorwurf geklagt, dass die Letztere Völkermord nicht nur in Srebrenica, sondern auch AUßERHALB BiH begangen hatte. Anstatt die Klage abzuweisen, hat der Internationale Gerichtshof (ICJ) nach 14 Jahren bzw. am 26.2.2007 das URTEIL Nr. 91 gefällt, und stellte mit diesem fest, dass SERBIEN "keinen Völkermord begangen hat", jedoch hat "Völkermordhinderungspflicht" verletzt. Auch der genannte Gerichtshof hat mit dem Urteil nicht festgestellt, ob der Völkermord stattgefunden hat, wenn ja - wer hat diesen begangen.

Neben den o. a. Beweisen, durch Veröffentlichung des vertraulichen Berichts des Verteidigungsministeriums MO 7/18/5G vom 11.7.1995, der vom Vereinigten Königreich am 4.1.2020 frei gegeben wurde, hat das Publikum erfahren, dass "der Angriff der BSA /Republik Srpska Armee/ auf die Enklave Srebrenica durch konstante Angriffe von BiH in den vergangenen drei Monaten verursacht" wurde... Dadurch hat der Vereinigte Königreich unstreitig und dokumentiert bekräftigt, dass sich die BSA Mitte Juli 1995 gewehrt hat und keine Absicht hatte, die bosnischen Muslimen in Srebrenica zu vernichten.

Demokratieentwicklingsstiftung

(vertiefend in der Anlage)


PROZESSPARTEIEN:

Um nach der BiHs Klage, die am 20.3.1993 gegen die BRJ erhoben wurde, weiter zu handeln, hätte der Internationale Gerichtshof (ICJ) zunächst feststellen müssen, ob die beklagte BRJ UNO-Mitgliedsstaat ist, bzw. hatte sie Passivlegitimation, wenn nicht - hätte es die Klage abweisen müssen. Eben diese, sehr fundamentale Voraussetzung zur Verfahrensführung wurde nicht erfüllt, und zwar aus folgenden Gründen:

Nach dem Zerfall des ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens (SFRJ), als sie nicht mehr bestand, nahm die UNO-Generalversammlung am 22.5.1992 BiH, Kroatien und Slowenien in die Mitgliedschaft auf, und teilte gleichzeitig der BRJ mit, dass sie kein Rechtsnachfolger des ehemaligen SFRJ sein könne, vielmehr müsse sie Anmeldung einreichen, wie es BiH, Kroatien, Slowenien usw. getan haben. Entsprechend der erhaltenen Instruktion, hat die BRJ am 27.10.2000 den Antrag auf Annahme in die Mitgliedschaft gestellt, und wurde kraft Resolution 55/12 der Generalversammlung erst am 1.11.2000 in die UNO-Migliedschaft aufgenommen, also gute 7 Jahren nachdem BiH die Klage bei dem Internationalen Gerichtshof (ICJ) erhoben hat.

Nach der Verselbständigung Montenegros, hat Serbien am 3.6.2006 Selbständigkeitsbeschluss erlassen, und stellte dann den Antrag auf Annahme in die UNO Mitgliedschaft.

Da weder die BRJ noch Serbien bis 1.11.2000 keine UNO-Mitglieder waren, müsste der ICJ die BiHs Klage abweisen sollen, weil nur die UNO-Mitgliedsstaaten an den ICJ Streitigkeiten beteiligt werden dürfen (Art. 35. der ICJ Satzung). Eben aus diesen Gründen hat ICJ die am 19.4.1999 erhobene Klage der BRJ gegen die USA, die Bundesrepublik Deutschland und anderen Ländern abgewiesen, die ohne Zustimmung der UNO 78 Tage lang Serbien bombardiert hatten.

Darüber hinaus, hätte der ICJ die Klage abweisen müssen, weil diese entgegen Verfassung der BiH, mit Zustimmung zwei Völker und ohne Zustimmung der Serben als des dritten konstitutiven Volks, erhoben wurde.

Der dritte Grund zur Klageabweisung liegt darin, dass es zum Zeitpunkt der Klageerhebung - am 20.3.1993 - und auch in den danach folgenden Jahren keinen "Völkermord" in Srebrenica gab. Mitte 1995 kam es zu größeren Konflikten und Verbrechen, was die Schuld der Armee BiH war, wie der vertrauliche Bericht zum Hintergrund der Srebrenica Situation des britischen Verteidigungsministeriums MO 6/18/5G vom 11.7.1995 bekräftigt (frei gegeben vom Vereinigten Königreich am 4.1.2020).

In diesem Bericht wird angegeben: „Der jüngste Angriff der BSA /Republik Srspska Armee/ auf die Enklave Srebrenica wurde durch konstante Angriffe von BiH in den vergangenen drei Monaten auf BSA Versorgungsweg südlich von der Enklave verursacht. Die BSA Angriffe sind beinahe sicher von dem lokalen Kommandant initiiert, und wir denken nicht, dass diese ein Teil des vom Pale /Hauptstadt von Republik Srpska/ inspirierten Plan ist, über die Enklave herzufallen... Die BSA hat den Angriff letzter Nacht um 20.00 Uhr Lokalzeit mit ungefähr einer Kompanie und vier Panzern vorgenommen... Die Aktion von BSA ist direkte Reaktion auf BiH Druck auf Verbindungslinie und die BSA reagierte mit Zurückdrängung BiH in Richtung Srebrenica. Die Serben haben vorgefunden, dass es sehr wenig Widerstand gibt, sodass sie in der Lage waren, mehr als deren ursprüngliche Ziele auszuschöpfen." (Originaltext: "The recent BSA attack on Srebrenica enclave was prompted by constant BiH attacks over the previous 3 months on the BSA supply route to the south of the enclave. The BSA attacks are almost certainly initiated by the local commander and we do not think they are part of a Pale inspired plan to overrun the enclave... The BSA conducted an attack last night at about 20.00hrs local with approximately one company and four tanks... The BSA action is in direct response to BiH pressure on a BSA line of communications and the BSA reacted by forcing the BiH back towards Srebrenica. The Serbs found that there was little resistance and so they were able to exploit further then their original objectives...")

Die genannten Konflikte und Opfer in Srebrenica im Zeitraum 10-19.7.1995 hat niemand mal erwähnt, nicht mal Leader der bosnischen Muslimen Alija Izetbegović, während Verhandlungen und Unterzeichnung des Dayton Friedensabkommens sieben Monate später, und auch nicht in den danach folgenden Jahren, bis Paddy Ashdown als der Hohe Repräsentant zum OHR Amt kam.

ABSICHT/VORSATZ VÖLKERMORD ZU BEGEHEN:

Im Verfahren der Urteilssprechung gemäß BiH Klage, hat der ICJ weder festgestellt, noch überprüft, noch das Beweiserhebungsverfahren dazu geführt, ob die Straftat Völkermord begangen wurde, wurde irgendeine natürliche Person rechtskräftig wegen Völkermords verurteilt, hatte die BSA (Republik Srpska Armee) im Zeitraum 10-19.7.1993 völkermordische Absicht in Srebrenica u. Ä.

Der ICJ hat ohne Klageabweisung und Beweiserhebung, 14 Jahre nach Klageerhebung, die Qualifikation des Verbrechens aus der Begründung des Urteils gegen gen. Krstić übernommen, der aber nicht wegen Völkermords verurteilt wurde, sondern wegen "Vorschubleistung zum Völkermord" begangen in Srebrenica im Zeitraum zwischen 13. und 19. Juli 1995.

Handelnd in dieser Weise, ohne Prüfung und Erhebung adäquater Beweise, hat der ICJ auch die Anführung aus dem Verfahren gegen gen. Krstić kopiert, dass nach 19.7.1995 "mehr als 7.000 Menschen nie wieder gesehen wurden"?

Weder der ICJ, noch der ICTY haben geprüft oder festgestellt: wer und wie hat diese Menschenzahl festgestellt; wie viele, von "diesen 7.000" Menschen - waren militärisch fähige Männer im Alter von 16 bis 70; wie viele Kämpfer der Armee BiH; wie viele Muslimen; wie viele Mudschahedine und andere ausländische Kämpfer, wenn es diese gab; wie viele starben in den Kämpfen in diesen Tagen, wie viele starben in gegenseitigen Konflikten, wie viele haben vor oder nach diesen Kämpfen desertiert, emigriert u. Ä?

Das Urteil gegen gen. Krstić ist auch deshalb mangelhaft, weil dieses nicht von ständigem Internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court) gefällt wurde, der von den Vereinten Nationen gegründet ist, und dazu ausschließlich zuständig ist, sondern wurde von ehemaligem Internationalen Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) gefällt, das unbefugt (ultra vires) vom UNO-Sicherheitsrat gegründet wurde.

In solcher Situation, wird der unangemessene Druck auf die Republik Srpska, die Republik Serbien und den Hohen Repräsentanten ausgeübt, die o. g. Mängel durch willkürliches/rechtswidriges Aufzwingen eines Gesetzes unter Teppich zu rutschen, mit welchem jede Erwähnung des gegen Serben begangenen Völkermords im Gebiet Srebrenica bis 10.7.1995 (Niederbrennen serbischer Dörfer bis zum Boden usw.), bzw. Negierung des nicht nachgewiesenen "Völkermords" gegen Muslimen in Srebrenica zwischen 10. und 19.7.1995, verboten würden.

Übrigens, sämtliche Rechte und Pflichten von Inzko und anderen Hohen Repräsentanten OHR sind ausschließlich im Anhang 10 des Dayton Abkommens enthalten, welches von Übereinkommensparteien verhandelt und unterzeichnet wurden, und zwar von: Republik Srpska; Serbien; BiH, Föderation BiH und Kroatien. Anhang 10 verbietet dem Inzko, Ashdown und jedem anderen Hohen Repräsentanten selbsternannt, willkürlich und ohne Entscheidung der Übereinkommensparteien die Gesetze abzuändern oder aufzuzwingen, die Funktionäre vom Amt zu entheben, die Schlussfolgerungen der "Bürgergruppe" vom dem am 10.12.1997 stattgefundenen Treffen in Bonn anzuwenden (sg. "Bonner Befugnisse") oder die Abschaffung von OHR durch Erfüllung "5+2 Programms" unmöglich zu machen, das ebenso von einer anderen "Bürgergruppe" (unrechtmäßiger politischen Direktoren, unrechtmäßigen Verwaltungsrats PIC) am Treffen in Brüssel vom 27. Februar 2008 festgestellt wurden.

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